Mehr Rechte für Autokäufer
BGH stärkt Rechte für Neu- und Gebrauchtwagenkäufer
Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch (26.10.2016) in zwei Prozessen im Sinne des Autokäufers entschieden. In den Verhandlungen ging es um einen Lackkratzer in einem neuen Fiat und um ein klemmendes Kupplungspedal bei einem gebrauchten Volvo.
27.10.2016 Viktoria UmbachIst die Sicherheit des Fahrers gefährdet, so muss der Autoverkäufer die Verantwortung für auftretende Probleme tragen und beheben. Ist dies nicht der Fall, kann der Käufer den Wagen fristlos zurückgeben. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofes für Gebrauchtwagenkäufer.
Im dem Fall hatte sich das Kupplungspedal von einem gebrauchten Volvo kurz nach Erhalt des Wagens verklemmt. Der Verkäufer handelte jedoch nicht. Die Richter waren der Ansicht, dass das Unfallrisiko erheblich gesteigert werden würde, weshalb der Schaden vom Verkäufer behoben werden müsste.
Des Weiteren befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob ein Käufer, dem der gekaufte Neuwagen mit einem geringfügigen Lackkratzer ausgeliefert wurde, das Fahrzeug zurückweisen darf.
Im diesem Fall hatte der Käufer einen neuen Fiat bestellt, der bei der Lieferung einen Schaden an der Fahrertür aufwies. Eine Werkstatt schätze den Schaden auf rund 500 Euro – der Händler bot allerdings nur einen Nachlass von 300 Euro. Der Käufer lehnte die Übernahme und Bezahlung ab. Aufgrund dessen machte der Händler deutlich, dass es sich um einen „Bagatellschaden“ – also einem Blechschaden, der weder einen Personenschaden noch die Aufnahme von Behörden zur Folge hat – handeln würde, und verlangte demnach die Überweisung des vollständigen Kaufpreises.
Neuwagen-Käufer können bei Sachmängeln verweigern
In diesem Prozess hat das Oberste Gericht ebenfalls im Sinne des Käufers entschieden. So dürfen Neuwagenkäufer den Erhalt und die Bezahlung verweigern, wenn bereits zuvor Mängel an dem Fahrzeug vorhanden sind. Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen. Der Käufer kann nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung von Mängeln am Fahrzeug verlangen und nach § 273 Abs. 1 BGB*** die Übernahme verweigern. Diese Rechte würden dem Käufer auch dann zustehen, wenn der behebbare Mangel geringfügig ist.